Satzung

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen: S & E (Service und Einkauf) Gewerbegebiet Kaiserslautern West eV.
Sitz des Vereins ist das Gewerbegebiet Kaiserslautern-West.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Zweck und Aufgabe

Zweck und Aufgabe des Vereins ist es

a. die Interessen der Mitgliedsfirmen zu unterstützen
b. das Gewerbegebiet Kaiserslautern-West als qualifiziertes und attraktives Einkaufsgebiet für Jung und Alt herauszustellen
c. dazu beizutragen, dass sich die Stadt Kaiserslautern als eine liebenswerte und sympathische Einkaufsstadt präsentiert.

Alle Beiträge und Zuwendungen an den Verein sind ausschließlich im Sinne J 2 Ziffer 1 zu verwenden. Es gibt keine Gewinnanteile aus Mitteln der Gemeinschaft an die Mitglieder.
Der Verein ist politisch ungebunden und absolut neutral.

3. Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.
Aktive Mitglieder können auf Antrag alle im Gewerbegebiet Kaiserslautern-West ansässigen Betriebe werden.
Förderndes Mitglied kann auf Antrag jede Person, Vereine, öffentliche Körperschaften u.ä. werden, die den Vereinszweck fördern wollen.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages muss schriftlich begründet werden. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung ist zulässig und muss innerhalb von 4 Wochen an die Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen, die dann endgültig entscheidet.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigte das Kennzeichen der Aktionsgemeinschaft S & E in der Eigenwerbung zu verwenden.
Die Mitglieder haben die im Rahmen dieser Satzung getroffenen Beschlüsse durchzuführen.
Bei Streitigkeiten untereinander, die sich durch die Aufgaben und Tätigkeiten des Vereins ergeben, sind die Mitglieder gehalten, den Vorstand anzurufen und eine Beilegung auf Vereinsebene anzustreben.
Aktive Mitglieder können in den Vorstand des Vereins gewählt werden.
Die aktiven Mitglieder sind zur Zahlung des Betrages verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Die aktiven Mitglieder haben sich an den durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Aktionen zu beteiligen.
Die fördernden Mitglieder zahlen einen mit dem Vorstand vereinbarten Betrag.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a. durch Betriebsaufgabe
b. durch Ausschluss
c. durch freiwilligen Austritt nach vorangegangener schriftlicher Kündigung.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
Eine weitere Verwendung des Symbols S & E ist den ausgeschiedenen Mitgliedern untersagt.

6. Ausschluss aus dem Verein

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung schuldig macht und dem Ansehen des Vereins schadet.
Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

7. Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

8. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
Schriftführer
Schatzmeister (Kassenwart)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter und können nur persönlich ausgeübt werden. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte solange weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und seiner Geschäftsordnung.
Über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung hinausgehen, beschließt die Mitgliederversammlung. Die allgemeine Geschäftsführung obliegt dem 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfalle dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Stellvertreter. Verlangt die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes die Einberufung einer Vorstandssitzung, so ist diesem Ersuchen innerhalb einer Woche stattzugeben.
Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmengleichheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gem. 26 Abs. 1 Satz 2 BGB vertreten und zwar sollen der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied tätig weiden.

9. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Der Mitgliederversammlung gehören die ordentlichen Mitglieder an. Fördernde Mitglieder haben Anwesenheits- und Ausspracherecht, jedoch kein Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmaljährlich ich in einer „Hauptversammlung“, nach Möglichkeit innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres, zusammen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zur Post zu geben, Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Anträge der Mitglieder an die Versammlung sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand bzw. bei der Geschäftsstelle einzureichen. Weitere Mitgliederversammlung können nach Bedarf, insbesondere vor geplanten Aktionen, einberufen werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Im Verhinderungsfalle wird die Versammlung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

a. Wahl des Vorstandes
b. Wahl von 2 Beisitzern
c. Entlastung des Vorstandes
d. Genehmigung des vom Vorstand ausgearbeiteten Haushaltsplanes und Jahresprogramms (Aktionen)
e. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g. Beschlussfassung über Beiträge
h. Wahl von 2 Rechnungsprüfern

Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein anwesendes Mitglied kann jedoch nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienen Mitglieder.

Wünscht ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Punkte die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diesem Antrag innerhalb eines Monats stattzugeben.
Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen und vom Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

10. Die Ausschüsse

Für bestimmte Arbeitsgebiete, die einen besonderen Arbeitsaufwand oder Sachkenntnis erfordern, können zur Unterstützung des Vorstandes Ausschüsse bestellt und fest umrissene Aufgaben übertragen werden die sie unter Verantwortung des Vorstandes zu erfüllen haben.

11. Wahlordnung

Aus der Mitgliederversammlung ist ein Wahlleiter zu wählen, der die Wahl des 1. Vorsitzenden durchführt. Der neugewählte 1. Vorsitzende leitet dann die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder.

12. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung muss auf 12 der Satzung hingewiesen werden.
Zu Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses mindestens zwei Drittel aller Stimmen der Mitglieder.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung, die über die Auf Lösung des Vereins zu beschließen hat, ist spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin zur Post zu geben.
Bei Auflösung des Vereins wird über die Verwendung des Vereinsvermögens beschlossen.

Kaiserslautern, 5.7.1983